AGB

BPS Software GmbH & Co. KG, Ibbenbüren, Stand 05/2016

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (Auftraggeber).

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns (Auftragnehmerin) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Auftragnehmerin mit ihren Vertragspartnern (Auftraggeber) über die ihm angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Leistungen oder Lieferungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir (Auftragnehmerin) ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Auftragnehmerin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Bei Lieferung von neuen Maschinen und Geräten, neuer Software und Hardware, unterliegen diese, soweit wir (Auftragnehmerin) nicht Hersteller sind, den Lieferungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lizenzinhabers oder Lieferanten. Sollten diese nicht wirksam vereinbart worden sein, gelten ersatzweise die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Auftragnehmerin behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Ware bzw. Software wird wie vom Hersteller beschrieben, geliefert. Davon abweichende Anforderungen sind stets schriftlich festzuhalten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns (Auftragnehmerin) zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Regelungen für gelieferte Software

Für Software, die von der Auftragnehmerin erstellt wurde, wird der Urheberschutz in Anspruch genommen. Der Auftraggeber erwirbt im Hinblick auf die Software ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht nach Maßgabe des Angebotes der Auftragnehmerin. Das Eigentum an der Software geht nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an der Software Veränderungen vorzunehmen, die überlassenen Unterlagen zur Erstellung eigener Software zu verwenden bzw. entsprechende Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder irgendwelche Art von Kopien der Software nebst Unterlagen zu erstellen. Eine Veräußerung der erworbenen Nutzungsrechte an der Software durch den Auftraggeber ist in jedem Falle ausgeschlossen. Gleichfalls kann der Auftraggeber die Software auch nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung seiner Hardware veräußern.

Handelt es sich bei der durch uns gelieferten Software nicht um solche, an denen wir die Lizenz und Eigentumsrechte haben, so sind zusätzlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers/Eigentümers der Software gültig.

§ 4 Software-Pflege und –wartung

1. Gegenstand der Software-Pflegevereinbarung sind die Programmpakete gemäß Software-Auftrag, für die wir im Rahmen dieser Vereinbarung gegen Zahlung einer Jahres-pauschale folgende Leistungen erbringen:

a. Beseitigung von Fehlern auch nach der Haftungsfrist in der zu wartenden Software und den durch uns (Auftragnehmerin) zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen.

b. Anpassung an gesetzliche Änderungen, neue oder geänderte Richtlinien, Verordnungen u.ä., die einen Einfluss auf die vereinbarte Zwecksetzung der zu wartenden Software haben. Diese Anpassungen erfolgen im Rahmen unserer programmtechnischen Möglichkeiten und in einem angemessenen Zeitraum nach Bekanntmachung oder Neueinführung der Gesetzesänderung.

c. Telefonische Beratungsbereitschaft nach Gesprächsübermittlung durch den Anwender an fünf Werktagen der Woche in der durch uns festgelegten Uhrzeit.

d. Bereitstellung von Beratungskapazität für schriftlich eingehende Anfragen bezüglich der zu wartenden Software.

Die Berechnung der oben aufgeführten Leistungen erfolgt zu unseren jeweils gültigen Vergütungssätzen. Etwaige Preisveränderungen werden dem Auftraggeber spätestens bis zum 29.09. eines jeden Jahres für das Folgejahr mitgeteilt.

2. Voraussetzung für die Wartung der Software:

a. Nur die neueste Fassung unserer Software wird jeweils auf schriftliche Anforderung des Anwenders in der bei uns üblichen Arbeitszeit gewartet.

b. Auf Verlangen unseres Personals hat der Anwender auf seine Kosten ausreichende Räume und die Hardware des Anwenders in seinen Räumen in ausreichender Zeit zur Verfügung zu stellen.

c. Der Anwender muss die vom Software-Lieferanten empfohlenen Mindestschulungsmaßnahmen für die jeweils eingesetzten Software-Produkte und deren Module absolviert haben.

3. Die Ziffern 1.a, 1.b, und 2.a dieser Bestimmung gelten nur dann, wenn Gegenstand der Software-Pflegevereinbarung Programmpakete sind, deren Hersteller wir sind.

4. Die Vereinbarung zur Pflege der überlassenen Software läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahrs, wenn einzelvertraglich keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Bei einer Kündigung zählt das Eingangsdatum bei der BPS Software.

5. Folgende Leistungen sind weder mit der Einmallizenzgebühr für Software noch mit den Vergütungen für Softwarepflege abgegolten und werden somit gesondert berechnet.

  • Programmdatenträger
  • Handbuchnachlieferungen
  • Erstellen der Programmträger
  • Kosten der Lieferung
  • Installationskosten, falls Installation nicht vom Kunden vorgenommen wird
  • Datenreparaturen, -konvertierungen und -übernahme
  • Support für das eingesetzte Betriebssystem.
  • Schulung/Einweisung

Der Anwender erhält jeweils die neueste Fassung der Software, die Gegenstand dieses Vertrages ist

6. Die Zahlung der Softwarepflege hat nach Erteilung einer Rechnung jeweils im Voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.

7. Wurde eine Ratenzahlung der Softwarepflege per Lastschrift vereinbart, so wird die monatlich vereinbarte Rate vom angegebenen Konto des Auftraggebers abgebucht. Eine gesonderte Rechnung wird dann nicht mehr erstellt. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird auf dem Lastschriftbeleg mit ausgewiesen.

Gerät der Auftraggeber mit einer Rate in Rückstand (Rücklastschrift oder ähnliches) so wird sofort der gesamte noch fällige Betrag bis zum jeweiligen Jahresende fällig.

Die Auftragnehmerin schreibt dem Auftraggeber hierfür eine Rechnung die dann auch sofort fällig ist. Für die Zukunft gilt dann die Berechnung “jährlich im Voraus” als vereinbart.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Sofern nicht eine Regelung durch vorstehende Paragraphen 
(§§ 3 und 4) getroffen wurde, gilt Folgendes:

1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus einer laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Unternehmenssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§ 6 Vergütung

1. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Auftragnehmerin behält sich gegenüber dem Auftraggeber vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Auftragnehmerin anerkannt wurden.

Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Rücktrittsrecht der Auftragnehmerin

Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.

§ 9 Haftung (Gewährleistung)

1. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung/Nachbesserung und Neulieferung/Ersatzlieferung steht in jedem Fall der Auftragnehmerin zu.

2. Schlägt die Nachbesserung/Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen/unerheblichen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Auftraggeber muss der Auftragnehmerin Mängel gemäß den Regelungen des § 377 HGB – jedoch schriftlich – anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Haftungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.

Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

5. Die Haftungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Haftungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Haftungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung).

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Erhält der Auftraggeber ein mangelhaftes Handbuch, ist die Auftragnehmerin lediglich zur Lieferung eines mangelfreien Handbuches verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel des Handbuches der ordnungsgemäßen Benutzung entgegensteht.

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage oder der Rückgabe der Vertragsware erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch

bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

2. Die vorstehenden und nachstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die Auftragnehmerin.

4. Der Auftraggeber ist zur täglichen Datensicherung verpflichtet. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine tägliche Datensicherung nicht vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin einen etwaigen Softwarefehler unverzüglich anzuzeigen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler, die darauf zurückzuführen sind, dass eine unverzügliche Anzeige nicht erfolgt ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB‘s Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten.

bps bau bedeutet:

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